DGUV Grundsatz 312-001

DGUV Grundsatz 312-001

Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen.

Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention” fordert im § 31: „Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.”

Weiter geregelt wird diese Vorschrift über die DGUV Regel 112-198 und DGUV Regel 112-199, zusätlich dazu bietet der DGUV Grundsatz 312-001 eine Hilfestellung, um den geeigneten Rahmen sowie Anforderungen an Personen, Institutionen und Unternehmen, die Unterweisungen durchführen, festzulegen.

Unter anderem beschäftigt sich der DGUV Grundsatz 312-001 mit

  • den Anforderungen an Ausbildende
  • den Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen
  • den Rahmenbedingungen für die Durchführung von Übungen

Den gesamten DGUV Grundsatz 312-001 finden Sie hier.

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