Hoch hinaus oder weit in die Tiefe
mit Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)
Besondere Gegebenheiten erfordern entsprechend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten. Dies gilt auch für Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen oder Arbeitsplätzen in der Enge mit Absturzgefahr.
Für die Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, der eigenen Sicherung während der Arbeit sowie der Rettung verunfallter Personen schreibt der Gesetzgeber eine Unterweisung vor der ersten Nutzung der PSAgA vor, die jährlich wiederholt werden muss.
Neben der Anwendung ist auch die regelmäßige fachgerechte Prüfung der Gerätschaften entscheidend. Entsprechend befähigte Personen zur Prüfung von PSA gegen Absturz sind gemäß DGUV-Grundsatz 312-906 verantwortlich.
Flexibel auf Ihre Gegebenheiten zugeschnittene Module mit individuellen Schwerpunkten sorgen für Rechtssicherheit, aber auch für lebendige und praxisnahe Trainings, die Inhalte werden einprägsam vermittelt. Denn im Ernstfall muss jeder Handgriff sitzen und alle Beteiligten wissen, was zu tun ist.
PSAgA Allgemein
gemäß DGUV-Regel 112-198 und DGUV-Regel 112-199
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PSAgA Hochregal
gemäß DGUV-Regel 112-198, DGUV-Regel 112-199 und DGUV-Information 208-043
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PSAgA Beengte Räume & Silos
gemäß DGUV-Regel 112-198, DGUV-Regel 112-199 und DGUV-Grundsatz 113-004
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PSAgA Windenergieanlagen
gemäß DGUV-Regel 112-198, DGUV-Regel 112-199 und DGUV-Information 203-007
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PSAgA Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten
gemäß DGUV-Regel 112-198, DGUV-Regel 112-199 und DGUV-Information 201-054
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PSAgA Sachkunde ROLLGLISS
gemäß Herstellerangaben, DGUV-Regel 112-198, DGUV-Regel 112-199 und DGUV-Grundsatz 312-906
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PSAgA Holzmast & Freileitung
gemäß DGUV-Regel 112-198, DGUV-Regel 112-199 und DGUV-Information 203-046
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PSAgA Sachkunde Industrie
gemäß DGUV-Regel 112-198, DGUV-Regel 112-199 und DGUV-Grundsatz 312-906
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PSAgA Sachkunde Feuerwehr
gemäß DGUV-Regel 112-198, DGUV-Regel 112-199 und DGUV-Grundsatz 312-906; Ausrüstungen nach den Gerätesätzen der Feuerwehr
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