Regelmäßige Unterweisung

Regelmäßige Unterweisung

Die Pflicht zur regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung ist im Arbeitsschutzgesetz unter § 12 Absatz 1 und 2 festgehalten sowie in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 4.

§ 4 DGUV Vorschrift 1 hält fest: „Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.“

Eine Ergänzung liefert die zur DGUV Vorschrift 1 veröffentlichte DGUV Regel 100-001:

„Die Unterweisung der Versicherten muss gemäß § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen, d. h. abhängig von der Größe des Betriebes und der Arbeitssituation/ Gefährdung erfolgen. Bei unveränderter Gefährdungssituation und Arbeitsaufgabe ist die Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen, um die Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen. Treten innerhalb der Jahresfrist Unterweisungsanlässe ein (siehe oben), muss eine zusätzliche und auf den Unterweisungsanlass bezogene Unterweisung durchgeführt werden. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, z. B. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, der eine halbjährliche Unterweisung fordert.“

Quellen: www.komnet.nrw.de, DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ , DGUV Regel 100-001 

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