DGUV Grundsatz 309-003

DGUV Grundsatz 309-003

Der DGUV Grundsatz 309-003 bezieht sich auf die Auswahl, die Unterweisung zum Erhalt des Befähigungsnachweises von Kranführern sowie deren Beauftragung. Hier enthalten sind Maßstäbe für die Auswahl geeigneter Personen sowie Hinweise zu Unterweisungen, die diese Personen zum sicheren Führen von kraftbetriebenen bzw. teilkraftbetriebenen Kranen befähigen.

Quelle: DGUV „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“

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