ehemals „Sachkundiger / Sachkundige“
Im Sinne der Deutschen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Befähigte Person „eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt“.
Gemäß TRBS 1203 und § 2 Absatz 6 BetrSichV muss eine zur Prüfung befähigte Person über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen. Diese werden erworben durch ihre
– Berufsausbildung (für die vorgesehene Prüfungsaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung oder andere technische Qualifikation),
– Berufserfahrung (praktische Erfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln) und
– zeitnahe berufliche Tätigkeit (Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des zu prüfenden Arbeitsmittels und angemessene Weiterbildung).
Aus der variierenden Komplexität der verschiedenen Arbeitsmittel ergeben sich auch verschiedene Anforderungen an die Qualifikationen einer Befähigten Person.